Herr Professor Wolfrum, bislang genoss die Meeresforschung die im Seerechts-Übereinkommen der Vereinten Nationen garantierte Freiheit. Inwiefern könnten die Küstenstaaten aufgrund ihrer Hoheitsrechte künftig mehr Einfluss nehmen?
Die Freiheit der Meeresforschung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Festlandsockel ist zwar in dem Seerechts-Übereinkommen garantiert, soweit es sich um Grundlagenforschung handelt. Sollte es zu einer Aufteilung des arktischen Festlandsockels zwischen den Anrainern kommen, so gilt das Festlandsockelregime. Forschung bedarf damit der Genehmigung des Küstenstaates. Soweit es sich um Grundlagenforschung handelt, wäre die Genehmigung grundsätzlich zu erteilen. Damit erweitert sich der Einfluss der Küstenstaaten ganz wesentlich. Die Freiheit, von der deutsche Wissenschaftler bislang profitiert haben, wird eingeschränkt. Ein Ausweg wären bilaterale Abkommen über eine Forschungskooperation.
Der technologische Fortschritt in der Wissenschaft ist rasant. Wird der bisherige rechtliche Rahmen zu eng für moderne Forschung mit Satelliten, Sonden oder Tauchrobotern?
Die bestehenden Regelungen sind an sich so flexibel gehalten, dass der Einsatz moderner Methoden und Instrumente unproblematisch sein sollte. Jeder Versuch, diesen Komplex international zu regeln, birgt die Gefahr, dass jede neue Regel zu weiteren Einschränkungen der Forschung führt.
In ihren Erklärungen betonen die „Arktischen Fünf“ – die USA, die Russische Föderation, Norwegen, Dänemark und Kanada – ihre Bereitschaft zur internationalen Kooperation und zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten. Doch lassen sich Konflikte ohne institutionellen Rahmen überhaupt lösen?
Die „Arktischen Fünf“ betonen, dass das Seerechts-Übereinkommen für die Arktis anzuwenden ist. Damit betonen sie eine Selbstverständlichkeit. Das Seerechts-Übereinkommen setzt auf zwischenstaatliche Kooperation. Die Regelungen zur Streitbeilegung im Seerechts-Übereinkommen gelten im Prinzip uneingeschränkt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass von den fünf Anrainerstaaten sich nur wenige der Gerichtsbarkeit des Internationalen Seegerichtshofs unterworfen haben und dass für die USA das Seerechts-Übereinkommen nur insoweit gilt, als es Völkergewohnheitsrecht reflektiert. Aber auch soweit der Internationale Seegerichtshof in Hamburg und der Internationale Gerichtshof in Den Haag nicht generell zuständig wären, gilt das allgemeine völkerrechtliche Gebot, Streitigkeiten friedlich beizulegen. Eine institutionelle Verfestigung des arktischen Regimes, etwa nach dem Vorbild der Antarktis, würde in dieser Hinsicht keine zusätzlichen Möglichkeiten eröffnen, wenn man vielleicht einmal davon absieht, dass in einem solchen Rahmen Streitigkeiten im Vorfeld aufgefangen werden könnten.
Der Arktische Rat hat sich zum wichtigsten Forum für die internationale Zusammenarbeit in der Region entwickelt. Inwiefern wäre eine größere Teilhabe nichtarktischer Akteure wie der Europäischen Union, die sich als ständiger Beobachter beworben hat, denkbar und wünschenswert?
Die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des arktischen Raumes hat ökologisch Konsequenzen, die weit über diesen Raum hinausgehen. Sie werden möglicherweise das Weltklima insgesamt nachhaltig beeinflussen. Aus diesem Grund wäre eine Teilnahme weiterer Staaten zwingend geboten. Ob eine Beteiligung der Europäischen Union notwendig oder zumindest wünschenswert erscheint, bemisst sich danach, wo man den Schwerpunkt des außerarktischen Interesses sieht, in Nutzung von Ressourcen oder im Umweltschutz.////
Prof. Dr. Dr. h. c. Rüdiger Wolfrum
arbeitet am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg und ist Richter am Internationalen Seegerichtshof in Hamburg














